Statuten

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

a) der Verein führt den Namen Jagdgilde Lassee und Umgebung.
b) der Verein hat seinen Sitz in Lassee.
c) der Verein erstreckt seine Tätigkeit bundesweit.

 
§ 2 ZWECK DES VEREINES

der Zweck des Vereines ist:

a) die Ausbildung seiner Mitglieder zu sportlichen Wettkampfschützen
 und weidgerechten Jägern
b) die Ausbildung von Jungschützen
c) die Heranbildung der Mitglieder zu Schießleitern und Richtern
d) die Pflege des Schiessens mit Jagd- und Sportwaffen nach sportlichen Regeln
e) gesellige Zusammenkünfte und gemeinsame Trainingstage
f) der Betrieb und die Erhaltung der Schießstätte
g) die Aufbringung der Mittel ohne jede Gewinnabsicht


§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

a) gesellige Zusammenkünfte und gemeinsame Trainingstage
b) Veranstaltung sportlicher Schießwettbewerbe mit Sport- und Jagdwaffen aller Art
c) Veranstaltung behördlich bewilligter Feste
d) Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgebühren
e) freiwillige Leistungen, Spenden und Sammlungen


§ 4 AUFNAHME IN DEN VEREIN

Der Aufnahmewerber hat sich beim Vereinsvorstand anzumelden, welcher über die Aufnahme entscheidet.

Eine Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.


§ 5 MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus unterstützenden, ordentlichen und Ehrenmitgliedern.

a) Unterstützende Mitglieder sind jene, welche den Verein insbesondere in finanzieller Hinsicht durch eine jährliche Zahlung unterstützen. Sie besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht und sind auch bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

b) Ordentliche Mitglieder sind jene, die am Vereinsleben aktiv teilnehmen und insbesondere den Schießsport ausüben.

c) Ehrenmitglieder sind jene, welche sich um den Schießsport und / oder um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben und von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Die Ehrenmitgliedschaft befreit vom Mitgliedsbeitrag.


§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Jedes Mitglied hat eine einmalige Eintrittsgebühr und den jährlichen
Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessens des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereines Schaden erleiden könnten.

Jedes Mitglied hat Vereinsstatuten, Schieß- und Hausordnung und Beschlüsse des Vorstandes zu beachten.

Jedes Mitglied hat das Recht die Vereinseinrichtungen zu benutzen, den Schießsport auszuüben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes ordentliche und Ehrenmitglied hat bei der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht.

Jedes Mitglied hat das Recht vom Vorstand die Ausfolgung der Vereinsstatuten zu verlangen.


§ 7 AUSTRITT UND AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit gegen dreimonatige Kündigung frei.

Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder, welche dem Vereinszweck schädigen oder ungeachtet schriftlicher Maßnahmen, länger als 3 Monate mit ihren Einlagen im Rückstand bleiben, aus dem Verein auszuschließen.

Der Vorstand kann in gleicher Weise gegen Mitglieder vorgehen, welche gegen die Anordnung der Dachverbände, denen der Verein angehört, verstoßen.

Sind Mitglieder mit 3 oder mehr Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand, so erlischt deren Mitgliedschaft automatisch. Ein gesonderter Beschluss des Vorstandes ist in diesem Fall nicht notwendig.

Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss durch einfache Mehrheit.


§ 8 ORGANE DES VEREINES

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) das Schiedsgericht
d) die Rechnungsprüfer


§ 9 DER VORSTAND

Dieser besteht aus dem

- Obmann
- 1 oder mehreren Obmannstellvertretern
- Kassier
- Schriftführer
- 1 oder mehreren Beisitzern

welche von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre, durch Abstimmung mittels Handzeichen, gewählt werden.


§ 10 OBLIEGENHEITEN DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vermögens und der Güter, die Entscheidung über Aufnahme der Mitglieder, die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung, die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der
Vorstandsmitglieder erforderlich.

Der Vorstand ist berechtigt bei einem vorzeitigen Austritt eines Vorstandsmitgliedes den jeweiligen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen.

Der Vorstand ist verpflichtet jedem Mitglied auf dessen Verlangen hin die Vereinsstatuten auszufolgen.



§ 11 AGENDEN DES VORSTANDES

a) der Obmann

 Er vertritt den Verein nach Außen gegenüber Behörden und dritten
 Personen. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz.

b) die Obmann-Stellvertreter

 Sie vertreten den Obmann im Verhinderungsfalle

c) der Schriftführer
 Er verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs

d) der Kassier

 Er besorgt die Einkassierungen und Auszahlungen und deren Verbuchung. Über die Art der Anlegung des Vermögens beschließt der Vorstand.

e) die Beisitzer
  Sie erledigen sonstige beim Verein anfallende Arbeiten.

Alle Schriftstücke sind vom Obmann und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Im Verhinderungsfalle kann ein anderes Vorstandsmitglied die Unterschrift leisten. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 12 DIE RECHNUNGSPRÜFER

Von der Mitgliederversammlung werden zwei oder mehr Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Diese überprüfen die Gebarung des Kassiers und des Vorstandes, sowie die statutengemäße Verwendung der Mittel und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.


§ 13 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt und muss mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
Anträge sind 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) die Wahl des Vorstandes
b) die Bestimmung des Mitgliedsbeitrages und der Einlagen der Mitglieder
c) die Änderung der Statuten
d) die Auflösung des Vereines
e) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
f) die Entlastung des Vorstandes

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens 1/10 aller Mitglieder oder die Rechnungsprüfer unter schriftlicher Bekanntmachung der Tagesordnung beim Vorstand darum ansuchen. Der Vorstand hat in diesem Falle die Versammlung binnen eines Monates einzuberufen.

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Zahl nicht erschienen, so findet eine viertel Stunde nach dem angewiesenen Termin eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Berücksichtigung auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit.
Eine 2/3 Mehrheit ist für Änderung der Statuten und eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes erforderlich.
Eine 3/4 Mehrheit ist für die Auflösung des Vereines erforderlich.


§ 14 DAS SCHIEDSGERICHT

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen.

Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil binnen einer Woche dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen ohne an Normen gebunden zu sein, unter Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen.

 
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINES

a) Die freiwillige Vereinsauflösung kann nur durch einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

b) Diese Mitgliederversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.